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Neben den Maßnahmen gemäß den Artikeln 18 bis 21 kann jeder ÜNB eine Netto-Lastmenge festlegen, die direkt von ihm oder indirekt über VNB manuell vom Netz getrennt wird, wenn dies erforderlich ist, um die Ausbreitung oder Verstärkung eines Notzustands zu verhindern. Ist die Last direkt zu trennen, unterrichtet der ÜNB darüber unverzüglich die relevanten VNB.
Der ÜNB aktiviert den manuellen Netto-Lastabwurf gemäß Absatz 1, a) um eine Überlast oder eine Unterspannung zu beheben oder b) um Situationen zu beheben, in denen gemäß Artikel 21 eine Wirkleistungsunterstützung angefordert wurde, die jedoch nicht ausreicht, um die Leistungsbilanz im Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereich gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2017/1485 in seiner Regelzone aufrechtzuerhalten, sodass in dem Synchrongebiet das Risiko einer Verschlechterung der Frequenzqualität besteht.
Der ÜNB unterrichtet die VNB über die Höhe der gemäß Absatz 1 in ihren Verteilernetzen vom Netz zu trennenden Netto-Last. Jeder VNB trennt die entsprechende Menge der Netto-Last unverzüglich vom Netz.
Binnen 30 Tagen nach dem Störfall erstellt der ÜNB einen Bericht, in dem er die Gründe, Umsetzung und Auswirkungen dieser Maßnahme detailliert erläutert, und übermittelt ihn gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG der relevanten Regulierungsbehörde. KAPITEL III NETZWIEDERAUFBAUPLAN ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen
Jeder Betreiber eines Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss und, soweit dies vom ÜNB bestimmt wird, jeder Eigentümer einer Verbrauchsanlage mit…
einen Rahmen für den manuellen Lastabwurf vorlegen, in dem aufgezeigt wird, unter welchen Umständen Last abzuwerfen ist, und in dem hinsichtlich der…
Jeder ÜNB ist berechtigt, SNN und Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung direkt oder indirekt über VNB vom Netz zu trennen.…
Jeder ÜNB kann jedes Betriebsmittel seines Übertragungsnetzes, das bedeutende grenzübergreifende Auswirkungen hat, einschließlich Verbindungsleitungen,…
Jeder ÜNB ist berechtigt, SNN und Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung direkt oder indirekt über VNB vom Netz zu trennen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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