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Sanktionen für Verstöße gegen das Verbraucherrecht stellen einen erheblichen Teil des Durchsetzungssystems dar, da sie direkte Auswirkungen auf den Abschreckungsgrad der behördlichen Durchsetzung haben. Da die grenzüberschreitende Dimension eines Verstoßes im Rahmen nationaler Sanktionssysteme nicht immer berücksichtigt werden kann, sollten die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Mindestbefugnisse auch die Befugnis haben, Sanktionen für Verstöße nach dieser Verordnung zu verhängen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, ein neues Sanktionssystem für Verstöße nach dieser Verordnung vorzusehen. Stattdessen sollten sie den zuständigen Behörden vorschreiben, das geltende System für gleichartige Verstöße im Inland möglichst unter Berücksichtigung des Umfangs und der Reichweite des betreffenden Verstoßes anzuwenden. Angesichts der Ergebnisse des Berichts der Kommission über den Eignungstest des Verbraucher- und Marketingrechts, könnte es als erforderlich angesehen werden, die Sanktionen bei Verstößen gegen das Verbraucherrecht der Union zu verstärken.
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen wirksam,…
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Verordnung erlassen wurden,…
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden, Bestimmungen über Sanktionen…
Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, für dieselben Verstöße sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, sollten sie nicht…
Um das Vertrauen in die in Verkehr gebrachten Produkte zu stärken, insbesondere im Hinblick auf die Konformität der Produkte mit den Ökodesign-Anforderungen,…
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden, Bestimmungen über Sanktionen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.