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Im Fall, dass Finanzintermediäre oder genehmigte förderfähige Finanzvehikel mit der Begutachtung, Auswahl und Überwachung kleiner Vorhaben beauftragt werden, sollte sich der Investitionsausschuss nicht das Recht vorbehalten können, die Nutzung von EU-Garantien für untergeordnete Vorhaben im Rahmen entsprechender EIB-Finanzierungen und -Investitionen zu genehmigen, wenn der EFSI-Beitrag zu solchen kleinen, untergeordneten Vorhaben unter einem festgelegten Schwellenwert liegt. Der EFSI Lenkungsrat (im Folgenden „Lenkungsrat“) sollte gegebenenfalls Leitlinien dazu geben, wie der Investitionsausschuss bei der Bewertung von untergeordneten Vorhaben, die über dem genannten Schwellenwert liegen, verfahren sollte.
Die EIB setzt die EU-Garantie nach Genehmigung durch den Investitionsausschuss zur Förderung von Investitionsplattformen oder -fonds und nationalen Förderbanken…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch…
Die Größe der Vorhaben, die für eine Förderung durch den EFSI für durch die EIB oder den EIF über Finanzintermediäre durchgeführte Geschäfte infrage kommen, ist…
In Fällen, in denen die Verwirklichung eines durchführbaren Vorhabens durch angespannte Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten verhindert würde oder in denen…
Der Investitionsausschuss sollte Beschlüsse über den Einsatz der EU-Garantie für potenzielle Vorhaben und für die Geschäfte mit nationalen Förderbanken oder…
1. Anwendungsbereich Zweck der Investitionsleitlinien ist es, zusammen mit dieser Verordnung als Grundlage für eine transparente und unabhängige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.