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Die Kommission überwacht die Erteilung von Fanggenehmigungen durch das Vereinigte Königreich für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs.
Folgender Titel wird eingefügt: „TITEL IIIa Anwendungsbereich Abweichend von Titel III gilt dieser Titel für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des…
Die Kommission kann Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs eine Fanggenehmigung erteilen, wenn
Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Kontrollvorschriften beachten, die für die…
In Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt angefügt: „ Abschnitt 4 Anwendungsbereich Abweichend von Abschnitt 3 gilt dieser Abschnitt bis zum 31. Dezember…
Die Kommission kann vom Vereinigten Königreich zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach Artikel 38c…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.