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Es sollte sichergestellt werden, dass ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt, wie es in der Kontrollverordnung festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Daten über ihre Flotten und deren Fischereitätigkeiten zusammentragen, diese Daten verwalten und sie der Kommission zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollten sie untereinander, mit der Kommission und mit Drittländern zusammenarbeiten, wenn dies zur Koordinierung der Datenerhebung erforderlich ist.
Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten tauschen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 einschlägige Daten und…
Es sollte sichergestellt werden, dass ein elektronischer Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle…
Die Mitgliedstaaten koordinieren – in enger Zusammenarbeit mit der Kommission – ihre Datenerhebung mit anderen Mitgliedstaaten derselben Region und treffen alle…
Eine Bestandsbewirtschaftung auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erfordert vereinheitlichte, zuverlässige und akkurate…
Es sollten die von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Schritte und die Aspekte dargelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Methoden zur…
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig die wichtigsten Daten übermitteln, damit relevante, aktuelle Informationen über die Programmdurchführung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.