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Sind die Bedingungen, auf deren Grundlage eine Fanggenehmigung erteilt wurde, erwiesenermaßen nicht mehr erfüllt, sollte der Flaggenmitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, zu denen die Änderung oder der Widerruf der Genehmigung und erforderlichenfalls die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gehören. Wenn ein Fischereifahrzeug der Union in der Fischerei im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) oder eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei nicht die Bedingungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung erfüllt und der Mitgliedstaat auch nach Aufforderung durch die Kommission keine geeigneten Abhilfemaßnahmen ergreift, sollte die Kommission feststellen, dass keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden. Daher sollte die Kommission zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende Schiff keinen Fischfang betreibt, solange die Bedingungen nicht erfüllt sind.
In den Fällen, in denen die Union einer RFO als Vertragspartei angehört und ein die Flagge eines Unionsmitgliedstaats führendes Fischereifahrzeug die…
die Vorschriften der RFO oder die zu deren Umsetzung erlassenen des Unionsrechts eingehalten werden; und
der Marktteilnehmer alle Gebühren gezahlt hat, die im Rahmen der betreffenden Abkommen fällig sind, und gegebenenfalls die entsprechenden finanziellen…
Für die Zwecke des Artikels 10 Buchstabe d übermittelt ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen nach Artikel 10 Buchstaben a…
kein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei oder Abkommen über den Tausch von Fangmöglichkeiten oder die gemeinsame Bewirtschaftung mit dem…
Gehen Flaggenstaaten nicht wirksam gegen Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge vor, die auf der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe stehen, so sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.