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Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:
Der folgende Artikelwird eingefügt: (1) Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, oder des Mitgliedstaats, von dem aus die Explosivstoffe und die zugehörige Ausrüstung geliefert werden, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I Nummer 4 aufgeführten Explosivstoffen und der zugehörigen Ausrüstung sowie finanzielle und technische Hilfe genehmigen, sofern die Explosivstoffe und die zugehörige Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- und Infrastrukturprojekten bestimmt sind und eingesetzt werden. (2) Die in diesem Artikel genannte Genehmigung wird nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig. (3) Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle für die Prüfung ihres Antrags auf Erteilung einer Genehmigung erforderlichen Angaben. (4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 1 dieses Artikels zu erteilen.“
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang II Teil II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung;
Anhang II wird gemäß dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Anhang wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.