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In den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EU) 2015/936 sollte die offizielle Bezeichnung der Demokratischen Volksrepublik Korea verwendet werden.
Die Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 sollten daher entsprechend geändert werden —
Die Anhänge III und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden.
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 müssen festgelegt werden, da dies die Voraussetzung für die Anwendung der Kapitel II, III und V der…
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
Der Anhang dieser Verordnung wird den Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 als Anhang Ia angefügt.
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.