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Lebensmittel, denen einer der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Aromastoffe zugesetzt wurde, welche die Bedingungen im Anhang nicht erfüllen und welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden.
Lebensmittel, denen einer der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Aromastoffe zugesetzt wurde, welche die Bedingungen im Anhang der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen und welche aus einem Drittland in die Union eingeführt worden sind, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden, wenn der Importeur dieser Lebensmittel nachweisen kann, dass sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem betreffenden Drittland versandt wurden und auf dem Weg in die Union waren.
Die Übergangsfristen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Mischungen von Aromen.
In die Union eingeführte Lebensmittel, denen einer der Aromastoffe gemäß Absatz 1 zugesetzt wurde und die die Bedingungen im Anhang der vorliegenden Verordnung…
Lebensmittel, die in die Union eingeführt werden und denen einer der im Anhang aufgeführten Aromastoffe zugesetzt wurde, ausgenommen Mischungen von Aromen,…
Lebensmittel, denen einer der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Aromastoffe zugesetzt wurde und die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung…
Lebensmittel, die die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten fünf Aromastoffe enthalten und innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten der…
Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber nicht Anhang I Teil A der…
(1) Lebensmittel, die die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe enthalten und vor dem 22. April…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.