Erwägungsgrund 30 32018R1861Diese Verordnung sollte die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht berühren.
Erwägungsgrund 11 32017R2225VERORDNUNG (EU) 2017/2225 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems
Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.
Erwägungsgrund 17 32014L0036RICHTLINIE 2014/36/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht berühren.
Art. 1 Abs. 7 32017R0352Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/25/EU.
Art. 13 Abs. 1 32016R0793VERORDNUNG (EU) 2016/793 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union (kodifizierter Text)
Die Anwendung dieser Verordnung berührt in keiner Weise die Verfahren nach der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der…
Erwägungsgrund 50 32017R2226VERORDNUNG (EU) 2017/2226 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG.