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In Fällen, in denen sich die Geschäftsbedingungen für das Angebot gebündelter Kapazitätsprodukte von Fernleitungsnetzbetreibern auf beiden Seiten eines Kopplungspunktes erheblich voneinander unterscheiden, können Wert und Nutzen der Buchung gebündelter Kapazität für die Netznutzer begrenzt sein. Daher sollte unter der Federführung der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („die Agentur“) und des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber („ENTSOG“) ein Verfahren eingeleitet werden, in dessen Rahmen solche Geschäftsbedingungen von Fernleitungsnetzbetreibern für gebündelte Kapazitätsprodukte in der gesamten Union bewertet und soweit möglich aneinander angeglichen werden sollten, um eine gemeinsame Vorlage für die Geschäftsbedingungen auszuarbeiten.
Nach der Veröffentlichung der endgültigen Vorlage für die wesentlichen Geschäftsbedingungen können die Fernleitungsnetzbetreiber vorbehaltlich der Zustimmung…
Ist für jeden beliebigen betrachteten Zeitraum auf einer Seite eines Kopplungspunktes mehr verbindliche Kapazität verfügbar als auf der anderen Seite, kann der…
Um das Angebot an gebündelter Kapazität durch die Optimierung der technischen Kapazität zu maximieren, ergreifen die Fernleitungsnetzbetreiber an…
Ab dem 1. Januar 2018 bieten die Fernleitungsnetzbetreiber Netznutzern, die nicht korrespondierende ungebündelte Kapazität an einer Seite eines Kopplungspunktes…
Bei der Planung abgestimmter Angebotslevel arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber eng mit den beteiligten nationalen Regulierungsbehörden zusammen und stimmen…
Die vorliegende Verordnung weist einen umfassenderen Anwendungsbereich als die Verordnung (EU) Nr. 984/2013 vor allem hinsichtlich der Vorschriften für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.