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Um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden bei den Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden und die nicht unter die Artikel 47 und 48 fallen, regelmäßig und mit angemessener Häufigkeit risikobasierte amtliche Kontrollen durch.
Bei Tieren und Waren gemäß Absatz 1 wird die angemessene Häufigkeit der amtlichen Kontrollen unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgelegt:
der Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt, die in Verbindung mit verschiedenen Tier- und Warenarten bestehen;
aller Informationen, die darauf hindeuten, dass die Verbraucher insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung der Waren irregeführt werden könnten;
der bisherigen Einhaltung der für die betreffenden Tiere oder Waren geltenden Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2
durch das Ursprungsdrittland und den Ursprungsbetrieb oder gegebenenfalls am Ort der Erzeugung;
durch den Ausführer;
durch den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer;
der bei den betreffenden Tieren und Waren bereits durchgeführten Kontrollen und
der Garantien der zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes im Hinblick darauf, dass die für die Ausfuhr in die Union bestimmten Tiere und Waren den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder anderen Vorschriften genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind.
Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 finden an einem geeigneten Ort im Zollgebiet der Union statt, einschließlich
am Ort des Eingangs in die Union (Unionseingangsort);
an einer Grenzkontrollstelle;
am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
in den Lagerhäusern und auf dem Betriebsgelände des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers;
am Bestimmungsort.
Unbeschadet der Absätze 1 und 3 führen die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und anderen Eingangsorten folgende amtliche Kontrollen durch, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass durch den Eingang in die Union ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt entstehen kann:
Kontrollen von Transportmitteln, auch unbeladen, und
Kontrollen der Verpackung, einschließlich der Paletten.
Die zuständigen Behörden können amtliche Kontrollen auch bei Waren durchführen, die in eines der in Artikel 5 Nummer 16 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 definierten Zollverfahren und in eine in Artikel 5 Nummer 17 jener Verordnung definierte vorübergehende Verwahrung überführt werden.
Sendungen gemäß Artikel 65 Absatz 2;
Tiere und Waren, die gemäß Artikel 48 von Artikel 47 ausgenommen sind.
Waren, die einer besonderen Behandlung unterzogen wurden, und nicht die Mengen überschreiten, die in den genannten delegierten Rechtsakten festgelegt werden;
Um die Einhaltung der geltenden Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu überprüfen, führen die zuständigen Behörden die amtlichen…
Die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels gelten für Tier- und Warensendungen, die beim Eingang in die Union nicht gemäß Artikel 47 Absatz 1 dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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