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Zum Zwecke einer effizienten Organisation der amtlichen Kontrollen sollte eine Sendung aus einem Drittland, die beim Eingang in die Union kontrolliert werden muss, von einem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (im Folgenden „GGED“) begleitet sein, das dazu verwendet werden soll, die Ankunft von Sendungen an der Grenzkontrollstelle anzukündigen und das Ergebnis der amtlichen Kontrollen und die Entscheidung der zuständigen Behörden betreffend die Sendung, die es begleitet, zu vermerken. Dasselbe Dokument sollte vom Unternehmer auch zur Freigabe bei den Zollbehörden vorgelegt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen durchgeführt worden sind.
Für jede Sendung von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 füllt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den entsprechenden Teil des…
Die Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, nachdem die amtlichen Kontrollen stattgefunden haben und nachdem das in Artikel 56 genannte Gemeinsame…
die Mindestfristen, die der für die Sendung verantwortliche Unternehmer für die Ankündigung einer Sendung gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a einzuhalten hat,…
erlauben die Überlassung einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr — unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 48 und der Vorschriften gemäß den Artikeln 53…
Um die Effizienz des Systems der amtlichen Kontrollen in der Union zu erhöhen, die für amtliche Kontrollen vorgesehenen Ressourcen optimal bei den…
Sendungen sollten bei ihrer Ankunft an Grenzkontrollstellen einer amtlichen Kontrolle unterzogen werden. Bei diesen amtlichen Kontrollen sollten alle Sendungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.