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In anderen Fällen ist in von dieser Verordnung erfassten Vorschriften geregelt, dass für das Inverkehrbringen oder die Verbringung bestimmter Tiere oder Waren ein amtliches Etikett, eine amtliche Markierung oder eine andere amtliche Attestierung erforderlich sein sollte, das bzw. die von den Unternehmern unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden oder von den zuständigen Behörden selbst vergeben bzw. ausgestellt wird. Zur amtlichen Attestierungen zählen beispielsweise Pflanzenpässe, Öko-/Bio-Siegel und Kennzeichen, sofern diese nach den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben sind, sowie die geschützte Ursprungsbezeichnung, die geschützte geografische Angabe oder die garantiert traditionelle Spezialität. Es sollten Mindestanforderungen festgelegt werden um sicherzustellen, dass auch die Vergabe amtlicher Attestierungen unter angemessenen Garantien für die Zuverlässigkeit erfolgen kann.
amtliche Attestierung jedes Etikett, jede Markierung und jede andere Form der Bestätigung, das bzw. die der Unternehmer unter der Aufsicht — mittels gezielter…
Die amtlichen Kontrollen, die vor dem Inverkehrbringen oder der Verbringung bestimmter Waren bzw. Tiere im Hinblick auf die Ausstellung der amtlichen…
die einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die befugt sind, die Markierung gemäß Artikel 96 Absatz 1 der…
die Tiere oder Waren die Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfüllen, auch im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung…
Ist in dieser Verordnung oder in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgeschrieben, dass amtliche Attestierungen von den Unternehmern unter der amtlichen…
Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette bestimmen die Fälle, in denen für das Inverkehrbringen oder Verbringen bestimmter Tiere oder Waren eine von einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.