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Um die Bewertung des Programms zu erleichtern, sollte von Beginn an ein geeigneter transparenter Rahmen für eine Überwachung der Durchführung der Maßnahmen und der durch das Programm erzielten Ergebnisse eingerichtet werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Überwachungsbericht über die Durchführung des Programms vorlegen, der Angaben zu den Ersuchen von Mitgliedstaaten um Unterstützung, zur Prüfung der Anwendung der Kriterien für die Beurteilung der Ersuchen um Unterstützung, zu den Plänen für die Zusammenarbeit und Unterstützung, zur Beteiligung der Reformpartner und zu ergriffenen besonderen Maßnahmen enthält. Ferner sollte eine unabhängige Halbzeitbewertung der Verwirklichung der Ziele des Programms, der Effizienz der Verwendung seiner Mittel und seines Mehrwerts auf europäischer Ebene durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten in einer unabhängigen Ex-post-Bewertung die langfristige Wirkung und die Nachhaltigkeit der Auswirkungen des Programms untersucht werden. Diese Bewertungen sollten auf den Indikatoren zur Messung der Auswirkungen des Programms basieren.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal im Jahr einen Bericht über die Durchführung des Programms vor. Dieser Bericht enthält…
Für die Begleitung der Fortschritte bei der Durchführung der operationellen Programme sollten die Mitgliedstaaten jährliche und abschließende…
Operationelle Programme sollten begleitet und bewertet werden, um ihre Qualität zu verbessern und ihre Ergebnisse aufzuzeigen. Die Kommission sollte einen…
Zur Überwachung der Durchführung von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Marktes benötigt die Kommission geeignete…
Um die Wirksamkeit der Verfahren zu gewährleisten, sollten sie regelmäßig überwacht werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten und die Agentur in…
Innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sollte die Kommission das Berichterstattungssystem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.