Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt fest, dass jeder Mitgliedstaat jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm gemäß deren Anhang III durchführt, der Bestimmungen für ein Überwachungssystem enthält. In Kapitel A Teil II dieses Anhangs ist die Überwachung von Schafen und Ziegen geregelt, und gemäß Teil II Nummer 8.2 dieses Kapitels müssen alle Mitgliedstaaten den Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 141, 154 und 171 bei einer für die gesamte Schafpopulation des Mitgliedstaats repräsentativen Mindestprobe von Schafen bestimmen. In Mitgliedstaaten mit einer Schafpopulation von mehr als 750 000 ausgewachsenen Tieren muss die Probe mindestens 600 Tiere umfassen, in anderen Mitgliedstaaten mindestens 100 Tiere.
Die Anhänge III und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Kapitel A Teil II Nummer 8 erhält…
Anhang VII Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Mindestanforderungen an Züchtungsprogramme der Mitgliedstaaten zur TSE-Resistenz bei Schafen;…
Die Bestimmung über die Genotypisierung nach dem Zufallsprinzip in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher…
Das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in seinem Gutachten zum…
Anhang III Kapitel A Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Überwachung von Schafen und Ziegen. In den Jahresberichten der…
In Kapitel A Teil II des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhalten die Nummern 2 und 3 folgenden Wortlaut: „2. Überwachung bei Schafen und Ziegen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.