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Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält harmonisierte, einer begrenzten Zahl von als „akut gewässergefährdend, Kategorie 1“ oder als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1“ eingestuften Stoffen zugeordnete Multiplikationsfaktoren, die zur Einstufung eines Gemisches, in dem diese Stoffe vorhanden sind, herangezogen werden. Angesichts von Fortschritten bei der Festlegung dieser Multiplikationsfaktoren kann die Kommission im Einklang mit Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG die Berechnungsmethode für die Beurteilung eines Stoffes in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ im Hinblick auf eine etwaige Einbeziehung der Multiplikationsfaktoren in diese Methode überprüfen.
bei als gewässergefährdend eingestuften Stoffen, wenn ein Multiplikationsfaktor (nachstehend „M-Faktor“ genannt) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr.…
Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender sollten einem Stoff anhand der Kriterien gemäß dieser Verordnung Multiplikationsfaktoren („M-Faktoren“)…
Bei der Durchführung einer Prüfung zur Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der…
GHS07 Abschnitt 5.1 Die Ozonschicht schädigend — Gefahrenkategorie 1“ ANHANG VI Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. Teil 1…
Die Definition der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 nicht geändert, da eine zusätzliche Studie…
Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG wird wie folgt geändert: 1. Der Eintrag für HP 14 „ökotoxisch“ erhält folgende Fassung: „HP 14 „ökotoxisch“: Abfall, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.