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Im Einklang mit den Empfehlungen der Agentur vom 6. Februar 2014 und vom 1. Juli 2015 ist es angebracht, die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Zeitpunkte festzulegen. Diese Zeitpunkte wurden anhand des geschätzten Zeitbedarfs für die Vorbereitung eines Zulassungsantrags festgelegt, wobei die Informationen zu berücksichtigen sind, die zu den verschiedenen Stoffen verfügbar sind, sowie die Informationen, die im Zuge der öffentlichen Konsultation eingegangen sind, welche gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durchgeführt wurde. Gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte hierbei auch die Kapazität der Agentur für die Bearbeitung der Anträge innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist berücksichtigt werden.
In der Empfehlung der Agentur vom 20. Dezember 2011 ist für jeden im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Stoff der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung…
Die Agentur hat in ihrer Empfehlung vom 17. Januar 2013 für jeden im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Stoff den Zeitpunkt nach Artikel 58 Absatz…
Die Europäische Chemikalienagentur hat in ihrer Empfehlung vom 17. Dezember 2010 unterschiedliche Zeitpunkte für das Eintreffen der letzten Anträge für die im…
Die Europäische Chemikalienagentur hat in ihrer Empfehlung vom 1. Juni 2009 unterschiedliche Zeitpunkte für das Eintreffen der letzten Anträge für die im Anhang…
Wie in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verlangt, ist für jeden Stoff, der mit der vorliegenden Verordnung in Anhang…
Nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurden diese Stoffe als für die Aufnahme infrage kommende Stoffe ermittelt und in die entsprechende Liste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.