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Es wäre nicht sinnvoll, gemeinsame Vorschriften für sämtliche Luftfahrzeuge festzulegen. Vor allem Luftfahrzeuge einfacher Bauart oder hauptsächlich lokal betriebene oder selbst gebaute oder besonders seltene oder nur in geringer Anzahl vorhandene Luftfahrzeuge, die ja nur ein geringes Risiko für die Zivilluftfahrt darstellen, sollten auch weiterhin der rechtlichen Kontrolle der Mitgliedstaaten unterliegen, wobei diese Verordnung die übrigen Mitgliedstaaten in keiner Weise verpflichtet, solche nationalen Regelungen anzuerkennen. Um jedoch die Ausarbeitung nationaler Vorschriften für Luftfahrzeuge, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu erleichtern, kann die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“) Anleitungsmaterial für diesen Zweck verabschieden.
Um die Interessen und Standpunkte ihrer Luftfahrtindustrie und ihrer Luftfahrzeugbetreiber zu berücksichtigen, sollte die Mitgliedstaaten die Konstruktions-,…
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte die Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen, um die Bedingungen für den…
Wenn Mitgliedstaaten es aus Gründen der Flugsicherheit, der Interoperabilität oder zur Erzielung von Effizienzgewinnen vorziehen, statt ihrem nationalen Recht…
Diese Verordnung sollte eine Reihe neuer Instrumente vorsehen, die die Umsetzung einfacher und verhältnismäßiger Vorschriften für die Sport- und…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission haben die Betreiber technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge, die im gewerblichen oder…
Die Notwendigkeit zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der gemeinsamen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzvorschriften für luftfahrttechnische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.