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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 5. März 2019. Jedoch
gelten Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 1 Absatz 7 und Punkt 1 von Anhang IV ab dem 5. September 2018;
gilt für die Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen, die nicht für den gewerblichen Luftverkehr genutzt werden, sowie von anderen Luftfahrzeugen als Flugzeugen und Hubschraubern Folgendes:
Die Anforderung an die zuständige Behörde, Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung gemäß Anhang III (Teil-66) als neue oder umgewandelte Lizenzen gemäß Punkt 66.A.70 dieses Anhangs zu erteilen, gilt ab dem 1. Oktober 2019.
Die Anforderung, dass freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66) qualifiziert sein muss, wie in den Punkten M.A.606(g) und M.A.801(b)(2) von Anhang I (Teil-M) und in Punkt 145.A.30(g) und (h) von Anhang II (Teil-145) festgelegt, gilt ab dem 1. Oktober 2020.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. August 2020. Artikel 1…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 1. Mai 2020. Anhang II…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019. Anhang II…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Nummer 2 des Anhangs gilt ab dem 19. Mai…
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 8. April 2016. Davon abweichend gelten…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 25. August 2016. Jedoch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.