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Auf der 11. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 3. bis 9. November 2014 in Quito wurde eine Reihe von Arten mit Wirkung vom 8. Februar 2015 in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II des Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge der Union sowie für in Unionsgewässern fischende Fischereifahrzeuge von Drittländern vorzuschreiben.
Auf der 11. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 3. bis 9. November 2014 in Quito wurde…
Auf der 11. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 3. bis 9. November 2014 in Quito wurde…
Auf der 11. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 3. bis 9. November 2014 in Quito wurde…
Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 23. bis 28. Oktober 2017 in Manila wurde…
Im Hinblick auf die 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, reicht die Union…
Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wurde der Walhai (Rhincodon typus) dem Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.