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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gelangte in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2017 zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgeschlagene Änderung der Spezifikationen bezüglich der Streichung des Parameters „Erstarrungsbereich“ für die Identifizierung von Sorbitanmonostearat (E 491), Sorbitantristearat (E 492) und Sorbitanmonopalmitat (E 495) keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt.
Daher ist es angebracht, die Unionsspezifikationen bezüglich der Streichung des „Erstarrungsbereichs“ als Parameter zur Identifizierung der…
Der Antragsteller beantragt, dass der Erstarrungsbereich als eine Identifizierungsmethode für Sorbitanmonostearat (E 491), Sorbitantristearat (E 492) und…
Am 14. Oktober 2014 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für die Lebensmittelzusatzstoffe Sorbitanmonostearat (E 491), Sorbitantristearat (E 492)…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) hat eine Stellungnahme zur Sicherheit der vorgeschlagenen Änderung der…
Die derzeitigen Unionsspezifikationen legen einen Erstarrungsbereich als einen Parameter zur Identifizierung für Sorbitanmonostearat (E 491), Sorbitantristearat…
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert: 1. Im Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 491 Sorbitanmonostearat wird die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.