Erwägungsgrund 13 32019R1559VERORDNUNG (EU) 2019/1559 DER KOMMISSION vom 16. September 2019 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyflufenamid, Fenbuconazol, Fluquinconazol und Tembotrion in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
Erwägungsgrund 19 32015R1041VERORDNUNG (EU) 2015/1041 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2015 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
Erwägungsgrund 12 32018R1516VERORDNUNG (EU) 2018/1516 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Penoxsulam, Triflumizol und Triflumuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
Erwägungsgrund 12 32015R1886VERORDNUNG (EU) 2015/1886 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2015 über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel im Hinblick auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
Erwägungsgrund 11 32018R1555VERORDNUNG (EU) 2018/1555 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2018 über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
Erwägungsgrund 13 32016R1866VERORDNUNG (EU) 2016/1866 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 3-Decen-2-on, Acibenzolar-S-methyl und Hexachlorbenzol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —