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Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen der staatenübergreifenden Dimension von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Besonderheiten des Binnenmarkts und seiner Grundfreiheiten, die nur dann umfassend umgesetzt werden können, wenn sichergestellt wird, dass es keine übermäßige Ungleichbehandlung aufgrund nationaler Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit die Außengrenzen der Union überschreitenden Barmitteln gibt, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Richtlinie, die Geldwäsche in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen zu ahnden, von…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen Regulierung und Beaufsichtigung in allen…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da sie den Unionshaushalt sowie Programme und Maßnahmen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union auf Makroebene, aufgrund der Integration der Finanzmärkte der…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz des Finanzsystems durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, in…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.