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Damit die grundlegenden Ziele, ein gleichwertiges Schutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Verkehr personenbezogener Daten in der gesamten Union zu gewährleisten, entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwirklicht werden können, ist es erforderlich und angemessen, Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich den freien Verkehr von Daten, die keine personenbezogenen Daten sind, in der Union zu gewährleisten, von den…
Die in dieser Richtlinie vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Verwirklichung der mit dieser Richtlinie rechtmäßig verfolgten Ziele im…
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, der Union die Teilnahme am…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung des EES und die Schaffung einheitlicher Pflichten, Bedingungen und Verfahren für die Verwendung der…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.