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Da die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit errichtet wurde, ist die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates nur in denjenigen Mitgliedstaaten in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar anwendbar, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. Für die Mitgliedstaaten, die nicht an der EUStA teilnehmen, bleibt daher weiterhin Eurojust in vollem Umfang für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Formen der schweren Kriminalität zuständig.
Eurojust ist für die in Anhang 1 aufgezählten schweren Straftaten zuständig. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die EUStA ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben…
Da die EUStA im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit errichtet wird, muss die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EUStA und Eurojust in Bezug auf…
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, sind durch diese Verordnung nicht…
Besteht kein Rechtsinstrument für die Zusammenarbeit in Strafsachen und Übergabeverfahren zwischen der EUStA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten…
Nach Artikel 328 Absatz 1 AEUV steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen. Dies gilt auch zu…
Dieses Gesetz dient der Ausführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.