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Wie im Fall der Richtlinie 2014/24/EU lässt die vorliegende Verordnung Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich auf die interne Organisation der Mitgliedstaaten beziehen und die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung zwischen Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts ohne eine vertragliche Vergütung unter Privatrechtssubjekten zu regeln, sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Wahrnehmung dieser Befugnisse und Zuständigkeiten regeln, unberührt. Zwar sind die Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Recht angehalten, den wirtschaftlichen und sonstigen Nutzen einer Auslagerung an externe Diensteanbieter zu erwägen, es kann für sie jedoch auch berechtigte Gründe dafür geben, bestimmte Dienste selbst zu erbringen oder Leistungen zu internalisieren. Deshalb werden die Mitgliedstaaten mit dieser Verordnung nicht verpflichtet, Leistungen in Auftrag zu geben oder zu externalisieren, die sie selbst erbringen oder auf anderem Wege als durch die Vergabe öffentlicher Aufträge organisieren möchten.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise dazu verpflichtet werden, die Erbringung von Dienstleistungen an…
Dem freien Datenverkehr innerhalb der Union wird eine entscheidende Bedeutung dabei zukommen, datengetriebenes Wachstum und Innovationen zu generieren. Behörden…
Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Diese Verordnung berührt nicht die Rechts- und…
Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise dazu verpflichtet werden, die Erbringung von Dienstleistungen an…
Diese Verordnung lässt die Befugnisse der zuständigen Behörden, zur Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten, gemäß dem Unionsrecht oder nationalen Recht, Zugang zu…
Um eine rasche Intervention und die Unabhängigkeit von Wirtschaftsakteuren zu garantieren sowie Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.