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Kommt eine natürliche oder juristische Person, die zur Datenübermittlung verpflichtet ist, dieser Verpflichtung nicht nach, so sollte die zuständige Behörde die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten um Amtshilfe ersuchen können. In solchen Fällen sollten die zuständigen Behörden die besonderen Instrumente der Zusammenarbeit nutzen, die je nach Sachlage im Unionsrecht oder in internationalen Abkommen etwa für den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit, der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen oder der Zusammenarbeit in Verwaltungsangelegenheiten vorgesehen sind, z. B. im Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates , der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , dem Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität , der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates , der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates . In Ermangelung solcher besonderen Kooperationsmechanismen sollten die zuständigen Behörden untereinander zusammenarbeiten, um den Zugang zu den gewünschten Daten über benannte einheitliche Anlaufstellen zu gewähren.
Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben…
das begründete Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats („ersuchende zuständige Behörde“) um Informationen einer zuständigen Behörde eines…
Wird einer zuständigen Behörde, die um Zugang zu den Daten eines Nutzers ersucht hat, kein Zugang gewährt, so kann sie, sofern im Unionsrecht oder in…
Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 um Amtshilfe ersucht, um Zugang zu Daten zu erlangen, so…
Eine zuständige Behörde sollte bei Angelegenheiten, die ihrer Aufsicht unterliegen, das Recht haben, andere zuständige Behörden um Zusammenarbeit zu ersuchen.…
Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats einen anderen Mitgliedstaat um Amtshilfe ersucht, um gemäß dieser Verordnung Zugang zu Daten zu erlangen, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.