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Diese Verordnung sollte Nutzern nicht den Versuch ermöglichen, geltendes nationales Recht zu umgehen. Deshalb sollte sie regeln, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Nutzer verhängen, die die zuständigen Behörden daran hindern, in Ausübung ihrer amtlichen Pflichten nach Unionsrecht und nach nationalem Recht auf ihre Daten zuzugreifen. In dringenden Fällen, in denen ein Nutzer sein Recht missbraucht, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, strikt verhältnismäßige einstweilige Maßnahmen zu verhängen. Erfordern einstweilige Maßnahmen eine Relokalisierung von Daten über einen Zeitraum von mehr als 180 Tagen nach der Relokalisierung, so würde das bedeuten, dass über einen wesentlichen Zeitraum gegen den Grundsatz des freien Datenverkehrs verstoßen wird; deshalb sollten solche Maßnahmen der Kommission mitgeteilt werden, damit geprüft werden kann, ob sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Missbrauch von Daten, jede Verarbeitung von Daten oder jeder Austausch von Daten, die dieser Verordnung…
Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängen,…
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten zur Beseitigung möglicher bereits bestehender Hindernisse während eines Übergangszeitraums von 24 Monaten ab dem…
Datenlokalisierungsauflagen sind häufig auf ein mangelndes Vertrauen in eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung zurückzuführen, weil angenommen wird, dass…
Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum 30. Mai 2021 dafür, dass alle bestehenden Datenlokalisierungsauflagen, die durch allgemeine Rechts- und…
Datenlokalisierungsauflagen sind ein eindeutiges Hindernis, das der Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf Datenverarbeitungsdienste in der Union sowie auch dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.