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Der Austausch von Zusatzinformationen, die von den nationalen zuständigen Behörden über Drittstaatsangehörige, die zur Rückkehr ausgeschrieben sind, bereitgestellt werden, sollte stets über das Netz der nationalen Büros, genannt SIRENE-Büros erfolgen, die im Einklang mit Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1861, als Kontaktstelle fungieren.
Das gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1861 benannte SIRENE-Büro sorgt für den Austausch sämtlicher Zusatzinformationen über zur Rückkehr ausgeschriebene…
Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine nationale Behörde (im Folgenden „SIRENE-Büro“), die 24 Stunden pro Tag und 7 Tage die Woche einsatzfähig sein muss und den…
Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine nationale Behörde (im Folgenden „SIRENE-Büro“), die 24 Stunden pro Tag und 7 Tage die Woche einsatzfähig sein muss und den…
Es ist notwendig, ein Handbuch zu führen, das die ausführlichen Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen im Hinblick auf die aufgrund der…
Es ist notwendig, ein Handbuch zu führen, das die ausführlichen Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen im Hinblick auf die aufgrund der…
Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs. Die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.