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Die Mitgliedstaaten sollten diese Verordnung unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gehört, umsetzen und stets das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand bzw. den Grad der Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Betroffenen berücksichtigen.
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise: und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.
Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind.…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden; einschlägig sind in diesem…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden, namentlich die Artikel 7, 9, 17, 21 und 47, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.