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1. Die nachstehende als Orientierungshilfe dienende Formel steht für die objektiven Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i bis v, jeweils ausgedrückt in Prozentpunkten: a) die verbindliche nationale Vorgabe des Mitgliedstaats für 2020 gemäß der Festlegung in Anhang I Teil A Tabellenspalte 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 b) einen Pauschalbeitrag („CFlat“) c) einen auf das BIP Pro-Kopf- gestützten Beitrag („CGDP“) d) einen auf das Potenzial bezogenen Beitrag („CPotential“) e) einen Beitrag, in dem der Grad der Vernetzung des Mitgliedstaats zum Ausdruck kommt („CInterco“) 2. CFlat ist für alle Mitgliedstaaten gleich. Die Summe von CFlat aller Mitgliedstaaten beträgt 30 % der Differenz zwischen den Unionszielen für 2030 und 2020. 3. CGDP wird unter den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des auf den Unionsdurchschnitt bezogenen BIP-Pro-Kopf- Index laut Eurostat im Zeitraum 2013–2017 (ausgedrückt in Kaufkraftstandard) zugewiesen, wobei für jeden Mitgliedstaat eine Indexobergrenze von 150 % des Unionsdurchschnitts gilt. Die Summe von CGDP aller Mitgliedstaaten beträgt 30 % der Differenz zwischen den Unionszielen für 2030 und 2020. 4. CPotential wird unter den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Differenz zwischen dem für den jeweiligen Mitgliedstaat gemäß dem Szenario PRIMES für 2030 berechneten Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Endenergieverbrauch und seiner verbindlichen nationalen Vorgabe für 2020 zugewiesen. Die Summe von CPotential aller Mitgliedstaaten beträgt 30 % der Differenz zwischen den Unionszielen für 2030 und 2020. 5. CInterco wird den Mitgliedstaaten nach dem auf den Unionsdurchschnitt bezogenen Grad der Vernetzung des Stromnetzes im Jahr 2017 (gemessen in der Nettoübertragungskapazität im Verhältnis zur installierten Gesamterzeugungskapazität) zugewiesen, wobei für jeden Mitgliedstaat eine Obergrenze des Grads der Vernetzung von 150 % des Unionsdurchschnitts gilt. Die Summe von CInterco aller Mitgliedstaaten beträgt 10 % der Differenz zwischen den Unionszielen für 2030 und 2020.
Tut sich eine Lücke zwischen der Vorgabe der Union für 2030 und den gemeinsamen Beiträgen der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energie auf, so legt…
Der nationale Beitrag des Mitgliedstaats zu dem verbindlichen Gesamtziel der Union für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen nach Artikel 3 Absatz 2…
den indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag zur Verwirklichung der Energieeffizienzvorgaben der Union von mindestens 32,5 % bis 2030 gemäß Artikel 1…
Ab dem 1. Januar 2021 darf der Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geringer sein als der…
Die nationalen Vorgaben der Mitgliedstaaten für erneuerbare Energie bis 2020 gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des…
„(5) Jeder Mitgliedstaat legt gemäß den Artikeln 4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates indikative nationale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.