Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um den Kunden den Zugang zu Informationen über den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erleichtern und die Transparenz, insbesondere bei Preisen, zu steigern, sollten Anbieter weder durch den Einsatz technischer Mittel noch auf andere Weise Kunden aufgrund von deren Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung am vollen und gleichberechtigten Zugang zu Online-Benutzeroberflächen, auch in Form von mobilen Anwendungen, hindern. Technische Maßnahmen, die einen solchen Zugang verhindern sollen, können insbesondere Technologien umfassen, die der Ermittlung des physischen Standorts des Kunden dienen, einschließlich der Verfolgung dieses Standorts anhand einer IP-Adresse oder anhand von über ein globales Satellitennavigationssystem erfassten Koordinaten. Allerdings sollte das Verbot der Diskriminierung beim Zugang zu Online-Benutzeroberflächen nicht so aufgefasst werden, als ergäbe sich daraus für die Anbieter eine Verpflichtung zur Tätigung eines Geschäfts mit den Kunden.
Einem Anbieter ist es untersagt, den Zugang von Kunden zu der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder…
Das gemäß dieser Verordnung bestehende Verbot der Diskriminierung von Kunden sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es den Anbietern untersagt ist,…
Um gemäß dieser Verordnung die Gleichbehandlung der Kunden sicherzustellen und Diskriminierung zu verhindern, sollten die Anbieter ihre…
In bestimmten Fällen sind Unterschiede bei der Behandlung von Kunden durch die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich der…
Diese Verordnung dient dazu, Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden, einschließlich…
Die Vollendung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation erfordert die Beseitigung von Hindernissen für Endnutzer beim grenzüberschreitenden Zugang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.