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Ferner sollte das Verbot nicht dahingehend verstanden werden, dass es die Anwendung territorialer oder sonstiger Beschränkungen bei dem Kundendienst oder bei Kundendienstleistungen, die der Anbieter dem Kunden anbietet, berührt. Diese Verordnung sollte daher nicht dahingehend verstanden werden, dass sie eine Verpflichtung auferlegt, Waren grenzüberschreitend in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, wenn der Anbieter seinen Kunden die Möglichkeit einer solchen Lieferung ansonsten nicht anbieten würde. Sie sollte auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass durch sie eine zusätzliche Verpflichtung entsteht, Versand-, Transport-, Auf- und Abbaukosten zu übernehmen, die über das hinausgehen, was unter Beachtung des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts vertraglich vereinbart wurde. Die Anwendung dieser Verordnung sollte die Richtlinien 1999/44/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen.
Aus der bloßen Einhaltung dieser Verordnung an sich sollte sich für einen Anbieter nicht die Verpflichtung ergeben, außervertragliche gesetzliche Anforderungen…
Das gemäß dieser Verordnung bestehende Verbot der Diskriminierung von Kunden sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es den Anbietern untersagt ist,…
Die vorliegende Verordnung sollte Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen, insbesondere die…
Diese Verordnung sollte nicht für Unternehmen gelten, die in lediglich einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und über inländische interne Zustellnetze nur zu…
Die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten nicht für die Verletzung von Vertragsbestimmungen haften,…
Diese Richtlinie sollte nicht die Rechte eines Versicherten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf Kostenübernahme für Gesundheitsdienstleistungen berühren,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.