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Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen, die Betreibern von Ballonen durch Mitgliedstaaten vor dem 8. April 2019 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder gemäß den Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts im Einklang mit Artikel 10 Absätze 2 und 3 und Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erteilt wurden, bleiben bis zum 8. Oktober 2019 gültig. Bis zum 8. Oktober 2019 sind alle Bezugnahmen in dieser Verordnung auf eine Erklärung auch als Bezugnahme auf die von Mitgliedstaaten vor dem 8. April 2019 erteilten Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen zu verstehen.
Gemäß der Verordnung 94/9/EG ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.
Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und jede Unterbrechung bei der Einführung der in dieser Verordnung festgelegten neuen besonderen Regelung für…
Inhabern nationaler Lizenzen für Ballone, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, bevor Anhang III (Teil-BFCL) Anwendung findet, ist es gestattet, ihre…
Im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 behalten Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser…
Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Pilotenlizenzen und der…
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.