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Die in der Verordnung (EU) 2018/120 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. Die Bestimmungen, die durch diese Verordnung über Fangbeschränkungen eingeführt werden, sollten daher auch ab diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden —
Die in der Verordnung (EU) 2018/120 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Die in der Verordnung (EU) 2019/124 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2019. Die Bestimmungen, die durch die vorliegende…
Die in der Verordnung (EU) 2019/124 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2019. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Die in der Verordnung (EU) 2017/127 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2017. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Die in der Verordnung (EU) 2017/127 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2017. Die Bestimmungen, die durch diese Änderungsverordnung über…
Die Fangbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/72 gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.