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In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte eine neue Fußnote 2 eingefügt werden, um vor Geltungsbeginn der geänderten Einstufung des Erzeugnisses Sojabohnen/Edamame eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Lebensmittelunternehmer auf die neuen Anforderungen im Zusammenhang mit der geänderten Einstufung des Erzeugnisses vorbereiten können.
In Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten die neuen Fußnoten 3 und 4 eingefügt werden, um zusätzliche Informationen zu dem Teil des…
Aufgrund der neuen Struktur des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten die Fußnoten des genannten Anhangs angepasst und, wo erforderlich, gestrichen…
In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten die Fußnoten 2, 3, 4, 5 und 6 gestrichen werden, da die dort genannten Fristen abgelaufen sind.
Die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Stoffe müssen möglicherweise auch den Anforderungen der Lebens- und/oder Futtermittelvorschriften…
In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten zusätzliche Erzeugnisse aufgenommen werden, um sie einer bestimmten Gruppe oder Untergruppe in…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 der Kommission wurde in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG fälschlicherweise eine Fußnote über das Vorhandensein von Samen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.