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Der Stoff Formaldehyd wurde in der Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission als krebserzeugend der Kategorie 1B eingestuft, allerdings hat die Kommission beschlossen, bei der letzten Aktualisierung zunächst keine Veränderungen hinsichtlich Formaldehyd vorzunehmen, bis die Ergebnisse einer laufenden Untersuchung durch die Europäische Chemikalienagentur vorliegen, in der alle Anwendungsbereiche dieses Stoffes erfasst sind, wobei eine spezifische Beschränkung denkbar ist. In der Sitzung des im Artikel 133 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen Ausschusses am 16. März 2017 sprach sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten dafür aus, Formaldehyd unter Eintrag 28 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung ungeachtet etwaiger weiterer spezifischer Vorschläge bezüglich der Beschränkung des Stoffes aufzunehmen, und die Kommission erklärte sich einverstanden, diese Änderung bei der nächsten Gelegenheit vorzunehmen.
Formaldehyd, oligomeres Reaktionsprodukt mit Anilin (technisches MDA), erfüllt die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und…
Formaldehyd (CAS-Nummer 50-00-0) ist derzeit nicht in Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführt. Es ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008…
In der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist festgelegt, dass Stoffe, die die Kriterien für eine Einstufung als krebserzeugend (Kategorie 1A oder 1B),…
Formaldehyd erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen…
Der Stoff Formaldehyd ist derzeit in Eintrag 13 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt und in Nagelhärtern in einer Höchstkonzentration…
In der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist festgelegt, dass Stoffe, die die Kriterien für eine Einstufung als krebserzeugend (Kategorie 1A oder 1B),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.