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VERORDNUNG (EU) 2018/685 DER KOMMISSION vom 3. Mai 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin, Bier, Fluopyram, Fluxapyroxad, Maleinsäurehydrazid, Senfsaatpulver und Tefluthrin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
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