Erwägungsgrund 11 32018R1516VERORDNUNG (EU) 2018/1516 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Penoxsulam, Triflumizol und Triflumuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf…
Erwägungsgrund 11 32017R0693VERORDNUNG (EU) 2017/693 DER KOMMISSION vom 7. April 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bitertanol, Chlormequat und Tebufenpyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf…
Erwägungsgrund 11 32017R1164VERORDNUNG (EU) 2017/1164 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acrinathrin, Metalaxyl und Thiabendazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf…
Erwägungsgrund 17 32014R0289VERORDNUNG (EU) Nr. 289/2014 DER KOMMISSION vom 21. März 2014 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Foramsulfuron, Azimsulfuron, Iodosulfuron, Oxasulfuron, Mesosulfuron, Flazasulfuron, Imazosulfuron, Propamocarb, Bifenazat, Chlorpropham und Thiobencarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf…
Erwägungsgrund 11 32014R0079VERORDNUNG (EU) Nr. 79/2014 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2014 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenazat, Chlorpropham, Esfenvalerat, Fludioxonil und Thiobencarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die…
Erwägungsgrund 18 32014R0703Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die…