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VERORDNUNG (EU) 2018/70 DER KOMMISSION vom 16. Januar 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlorpyrifos-methyl, Cyproconazol, Difenoconazol, Fluazinam, Flutriafol, Prohexadion und Natriumchlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
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