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Da Quecksilberverbindungen nur in geringen Mengen in den in Erwägungsgrund 4 aufgeführten Erzeugnissen vorkommen und angesichts der verfügbaren Daten über den Konsum in der Union wird der Beitrag zur ernährungsbedingten Exposition als gering beurteilt und davon ausgegangen, dass kein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher besteht. Die RHG für die betreffenden Erzeugnisse sollten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als vorläufige Werte festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; dabei werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von 10 Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
Stoffe, die im Kunststoff vorhanden, jedoch nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, sind nicht unbedingt einer Risikobewertung unterzogen…
Angesichts der möglichen künftigen Festlegung von RHG für verarbeitete Lebensmittel gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte in Anhang I Teil A…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 soll u. a. sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den…
Nach Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten bei der Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen auch noch andere für diesen Bereich relevante…
Nach Erlass dieser Verordnung sollte die Kommission mit Unterstützung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit die geltenden…
Die Einhaltung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 bei in den Anhängen II und III der Richtlinie 2002/72/EG nicht aufgeführten Stoffen wie z. B. den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.