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Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die Zahl der Fanggenehmigungen oder die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, und fordert sie auf zu bestätigen, dass sie diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen. Geht innerhalb einer bestimmten Frist keine Antwort ein, so gilt das als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte festgelegt werden.
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass…
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die Zahl der…
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die Zahl der…
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten entsprechend, wenn sich herausstellt, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.