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Etwaige Anpassungen des Geltungsbereichs gemäß den Artikeln 11, 24, 24a und 27 der Richtlinie 2003/87/EG sollten mit einer entsprechenden Anpassung der Höchstmenge der unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen einhergehen. Soweit die Mitgliedstaaten in ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung zusätzliche Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die zuvor unter die Richtlinie 2003/87/EG fielen, aufnehmen, sollten sie daher in den unter die vorliegende Verordnung fallenden Sektoren zusätzliche Politiken und Maßnahmen durchführen, um diese Treibhausgasemissionen zu reduzieren.
aggregierte Gesamtemissionen von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasen im Zusammenhang mit Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I dieser…
In Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG werden folgende Unterabsätze angefügt: „Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie…
Dem Artikel 1 werden folgende Absätze angefügt: „Diese Richtlinie schreibt auch eine stärkere Reduzierung von Treibhausgasemissionen vor, um die…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 müssen die Mitgliedstaaten, sofern möglich, die tatsächliche oder geschätzte Zuordnung der von Anlagen und Betreibern…
Artikel 8 erhält folgende Fassung: Abstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass…
Um Doppelregelungen zu vermeiden, sollte die Genehmigung einer unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.