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Technische Dienste führen die Tätigkeiten aus, für die sie gemäß Artikel 68 Absatz 1 benannt worden sind.
Technische Dienste erfüllen jederzeit Folgendes:
Sie gestatten ihrer benennenden Typgenehmigungsbehörde die Überwachung der Leistung des technischen Dienstes während der Typgenehmigungsprüfung, und
sie stellen ihrer benennenden Typgenehmigungsbehörde auf Anfrage die Angaben über die Tätigkeitskategorien bereit, für die sie benannt worden sind.
Stellt ein technischer Dienst fest, dass ein Hersteller die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so meldet er diese Nichtübereinstimmung der Typgenehmigungsbehörde, damit diese den Hersteller zu geeigneten Abhilfemaßnahmen veranlasst. Die Typgenehmigungsbehörde versagt die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens, wenn die geeigneten Abhilfemaßnahmen nicht ergriffen wurden.
Technische Dienste führen die Tätigkeiten der Kategorien, für die sie benannt wurden, für die benennende Genehmigungsbehörde im Einklang mit den Bewertungs- und…
seiner benennenden Genehmigungsbehörde unbeschadet des Artikels 61 Absatz 9 und des Artikels 71 auf Anforderung Informationen über seine unter den…
seiner benennenden Genehmigungsbehörde unbeschadet des Artikels 57 Absatz 9 und des Artikels 67 auf Anforderung Informationen über seine unter den…
Ein technischer Dienst muss in der Lage sein, die Tätigkeiten aller Kategorien, für die er gemäß Artikel 40 Absatz 1 benannt wurde, durchzuführen, indem er zur…
Ein Technischer Dienst muss in der Lage sein, alle Tätigkeitskategorien, für die er gemäß Artikel 63 Absatz 1 benannt wurde, durchzuführen, indem er zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.