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In Bezug auf Prüfungen mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) wurden durch die Verordnung (EU) 2016/1718 der Kommission Anforderungen sowohl für den Stadtfahr-Anteil als auch die Länge der gesamten Fahrt eingeführt. Insbesondere wurde bei einigen mit Motoren mit höherer Leistung ausgerüsteten Fahrzeugen der Klasse N3 festgestellt, dass aufgrund dieser begrenzenden Anforderungen Prüfungen mit portablen Emissionsmesssystemen gemäß den geltenden Vorschriften ungültige Prüfungen zur Folge haben. Um dieses Problem zu lösen, sollten die Bedingungen für die Einhaltung der Anforderung hinsichtlich des Stadt-Fensters dahingehend geändert werden, dass der Stadtfahr-Anteil zulasten des Autobahn-Anteils vergrößert und die maximale Gesamtlänge der Fahrt verlängert wird.
Zur Verbesserung des Verfahrens zur Auswahl der Fahrzeuge für die Prüfung durch die Typgenehmigungsbehörden sind Informationen zu möglichen Problemen und…
Nummer 3.1.0 erhält folgende Fassung: „3.1.0. Die Anforderungen von Nummer 2.1 müssen im Stadtfahrzyklus und während der gesamten PEMS-Fahrt erfüllt werden,…
Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert: (1) Abschnitt 8 erhält folgende Fassung: „8. DOKUMENTATION Absatz 11 von Anhang 10 der…
Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb sind einer der Eckpfeiler des Typgenehmigungsverfahrens und ermöglichen die Nachprüfung der Leistung von…
Die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ist eines der wesentlichen Elemente des Typgenehmigungsverfahrens für Fahrzeuge und ermöglicht…
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert: (1) Abschnitt 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1. Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.