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Angesichts der Besonderheiten der Haltung von Schafen und Ziegen ist die Feststellung des genauen Geburtsdatums bei diesen Tieren selten möglich; deshalb werden diese Angaben nicht in das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates zu führende Bestandsregister eingetragen. Die Entfernung des Gehirns, des Schädels und der Augen von Schafen und Ziegen ist daher derzeit bei Tieren vorgeschrieben, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat.
Schafe oder Ziegen mit nur einer Ohrmarke gekennzeichnet werden, soweit sichergestellt ist, dass die Schafe und Ziegen vor der Vollendung des ersten…
Deshalb sollte bei Schafen und Ziegen lediglich der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder…
Die Schätzung des Alters der Schafe und Ziegen anhand des Gebisses dient nur als Schätzwert, da der Zeitpunkt, an dem der erste bleibende Schneidezahn das…
‚mehr als 18 Monate alte Schafe und Ziegen‘ : Schafe und Ziegen, i) deren Alter in den Registern oder Dokumenten für die Verbringung gemäß Artikel 3 Absatz 1…
Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, eine Kontamination der Schädelknochen mit Hirngewebe auszuschließen, sollte der Schädel von Schafen und Ziegen, die…
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 1 Buchstabe b folgende Fassung: „b) bei Schafen und Ziegen der Schädel, einschließlich Gehirn und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.