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Damit es nicht zu einer störenden Verlagerung der Fangtätigkeit kommt, welche sich negativ auf den Zustand der Kabeljaubestände auswirken könnte, sollte das System von Fangerlaubnissen, die mit einer Begrenzung der Gesamtkapazität der Maschinenleistung der Fischereifahrzeuge in der ICES-Division 7d zusammenhängen, wie es zuvor im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 anwendbar war, beibehalten werden.
Die Fangbeschränkungen für Kabeljau in den ICES-Gebieten VIIb-k, VIII, IX und X und den Gemeinschaftsgewässern des Gebiets COPACE 34.1.1 wurden in Anhang IA der…
Für Kabeljau im östlichen Ärmelkanal (ICES-Division 7d) darf die in kW ausgedrückte Gesamtkapazität der Schiffe, die über gemäß Absatz 1 dieses Artikels…
Im Kontext der Festsetzung von Fangmöglichkeiten kann der Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines…
Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Kabeljau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 werden alternative Regelungen aufrechterhalten, um den…
Für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten ICES-Gebiete stellt jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr.…
Im Zusammenhang mit der Festlegung der Fangmöglichkeiten kann der Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.