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Bei Produkten mit einer oder mehreren Funktionen, von denen eine von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt ist, handelt es sich um Pflanzenschutzmittel, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Diese Produkte sollten weiterhin der in der genannten Verordnung für solche Produkte entwickelten Kontrolle unterliegen. Wenn solche Produkte auch die Funktion eines Düngeprodukts haben, wäre es irreführend, ihre CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung zu regeln, da die Bereitstellung eines Pflanzenschutzmittels auf dem Markt eine Produktzulassung voraussetzt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat Gültigkeit besitzt. Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.
Die Verwendung von bestimmten Produkten oder Stoffen als Wirkstoffe bei Pflanzenschutzmitteln, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009…
Bestimmte in Pflanzenschutzmitteln oder als Düngemittel verwendete Erzeugnisse oder Stoffe sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und…
Im Unterschied zu den meisten anderen Maßnahmen zur Produktharmonisierung im Unionsrecht verhindert die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht, dass nicht…
Die Verpflichtungen der Marktüberwachungsbehörden gemäß dieser Verordnung, wonach sie die Wirtschaftsakteure auffordern müssen, Korrekturmaßnahmen zu treffen,…
Bestimmte Stoffe, Gemische und Mikroorganismen, die als Pflanzen-Biostimulanzien bezeichnet werden, sind keine hinzugefügten Nährstoffe im eigentlichen Sinne,…
Da die Verwendung von externen Produktionsmitteln in der ökologischen/biologischen Produktion beschränkt werden sollte, sollten bestimmte Ziele festgelegt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.