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Im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und angesichts der Tatsache, dass die Abhängigkeit gewerblicher Nutzer hauptsächlich bei Online-Vermittlungsdiensten beobachtet wurde, die Verbrauchern, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, als „Zugangstor“ dienen, sollte der Begriff „Verbraucher“, der zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung verwendet wird, so zu verstehen sein, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht, wenn sie zu Zwecken handeln, die nicht ihrer geschäftlichen, gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
„Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder…
Die Definition des Begriffs „Verbraucher“ sollte natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen…
Die Definition des Begriffs „Verbraucher“ sollte natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen…
Die Definition des Begriffs „Verbraucher“ sollte natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen…
Die Begriffsbestimmung des Verbrauchers sollte natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, umfassen. Wird der…
Die Definition des Verbrauchers sollte natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.